Gemäß Anlage 2, Ziffer VI des EEG 2009 besteht ein Anspruch auf den Güllebonus, wenn der Biogasanlage jederzeit ein Anteil von mindestens 30% Gülle zugeführt wird. Die Verordnung (EG) 1774/2002 definiert Gülle als Exkremente und/oder Urin von Nutztieren mit oder ohne Einstreu.
Betreiber von Blockheizkraftwerken oder Biogasanlagen, welche die durch die Stromerzeugung entstandene Wärme sinnvoll nutzen (z.B. für die eigene Wärmenutzung oder Einspeisung in ein Wärmenetz), können eine Zusatzvergütung erhalten.
Werden rein pflanzliche Nebenprodukte eingesetzt, wie diese in der „Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte“ aufgelistet sind (z.B. Biertreber, Getreideschlempe, Zuckerrübenschnitzel), so ist anhand eines Gutachtens jährlich der Standard-Biogasertrag zu ermitteln.
Voraussetzung für die Gewährung des Landschaftspflege-Bonus ist, dass mehr als 50% Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zugeführt werden, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen.
QAL Umweltgutachter GmbH
Am Branden 6b
85256 Vierkirchen
Tel.: 08139 80 27 60
Fax: 08139 80 27 65