18.05.2026
EEG-Anschlussförderung: Neue Vorgaben ab 2025
Mit dem Auslaufen der ersten 20-jährigen EEG-Förderperioden gewinnt die Anschlussförderung für Biogasanlagen zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig bringen das EEG 2023 und das Biomassepaket neue Anforderungen und Rahmenbedingungen für Anlagenbetreiber mit sich.
Nach Auslaufen der 20-jährigen Förderperiode können Betreiber von Biogasanlagen eine Anschlussvergütung in Anspruch nehmen, sofern sie im Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur einen Zuschlag erhalten und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Neben dem erforderlichen Zuschlag der Bundesnetzagentur ist eine weitere verpflichtende Fördervoraussetzung, dem Netzbetreiber vor dem Wechsel in die Anschlussförderung eine Bescheinigung eines Umweltgutachters vorzulegen. Diese muss bestätigen, dass die Anlage technisch für einen bedarfsorientierten Betrieb geeignet ist. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel in die Anschlussförderung beim Netzbetreiber eingereicht, erlischt der Zuschlag.
Zu beachten ist außerdem die neue Rechtslage des EEG 2023, die durch die Änderungen des sogenannten Biomassepakets am 24.02.2025 veröffentlicht wurde. Nach Genehmigung durch die EU sollen die neuen Regelungen ab der Ausschreibung im Oktober 2025 Anwendung finden. Dazu gehören beispielsweise neue Vorgaben zum „Maisdeckel“ gemäß § 39i EEG 2023 sowie ein erhöhter Flexibilitätszuschlag.
Eine wesentliche Neuregelung betrifft die sogenannten Betriebsviertelstunden (BVh):
Für Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 350 kW werden nur noch die 11.680 BVh mit der höchsten Einspeisung gefördert. Dies entspricht 33 % der Höchstbemessungsleistung. Für Anlagen mit weniger als 350 kW werden 16.000 BVh angesetzt, was 46 % der Höchstbemessungsleistung entspricht.
Erhält der Anlagenbetreiber zusätzlich den Flexibilitätszuschlag, muss er darüber hinaus in mindestens 4.000 BVh mindestens 85 % der installierten Leistung einspeisen.
Mit dem Wechsel in die Anschlussförderung gelten Biogasanlagen außerdem als Neuanlagen. Daher muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Anschlussförderung das Inbetriebnahmedatum der EEG-Anlage im Marktstammdatenregister angepasst werden („Neu-Inbetriebnahme“).
Sollten Sie eine Bescheinigung eines Umweltgutachters über die technische Eignung Ihrer Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb benötigen, setzen Sie sich gerne mit uns in Kontakt.
Wir sind für Sie da!
Sie haben Fragen oder möchten Sie mehr über unsere Leistungen erfahren?
Kontaktieren Sie uns gerne direkt.