22.01.2026
Neuigkeiten zu SURE - Bestandschutzregel
Klarstellung zur Bestandschutzregel (RED III Art. 29 Abs. 15) im SURE-EU-System
Die sogenannte Bestandschutzregel („Grandfathering Clause“) gemäß Artikel 29 Absatz 15 der RED III ermöglicht es Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsfristen für neue Nachhaltigkeits- und Treibhausgasminderungsanforderungen zuzulassen. Wirtschaftsbeteiligte können in diesem Fall bis zum 31.12.2030 weiterhin nach den Kriterien der RED II zertifiziert werden.
SURE-EU setzt die Vorgaben der RED III seit dem 21. Mai 2025 um und verifiziert ausschließlich die Konformität mit der EU-Richtlinie – nicht mit nationalem Förderrecht. Zu diesem Zweck wurden die Geltungsbereiche 7101 (RED II-Nachhaltigkeitskriterien) und 7102 (RED II-Treibhausgaskriterien) eingeführt. Bei erfolgreicher Zertifizierung dürfen entsprechende Biomasse-Mengen innerhalb des SURE-EU-Systems verwendet werden.
Wichtig ist: Eine Zertifizierung nach den Bestandschutzregeln im SURE-EU-System bedeutet nicht automatisch Förderfähigkeit im nationalen Rechtsrahmen. Ob und in welchem Umfang die Bestandschutzregel anwendbar ist, hängt ausschließlich vom jeweiligen nationalen Förder- oder Rechtsregime ab. Unterschiedliche Biomasse-Qualitäten (RED II / RED III) sind daher massenbilanziell sauber zu trennen und korrekt zu berichten.
Darüber hinaus kann nachhaltiges Material, das bis zu 12 Monate vor Erstzertifizierung oder Scope-Erweiterung aufgenommen wurde, unter definierten Voraussetzungen anerkannt werden, sofern die Anforderungen des SURE-EU-Systems vollständig erfüllt und dokumentiert sind.
Betroffene Kund:innen werden hierzu in Kürze gesondert über das konkrete Vorgehen informiert. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
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