17.08.2026
Notifizierung zur Novelle der BioST-NachV und Biokraft-NachV
Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission gestartet
Am 14.07.2026 hat das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den Entwurf zur Novelle der BioSt-NachV und Biokraft-NachV der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt.
Die Notifizierung ist öffentlich einsehbar und kann hier aufgerufen werden.
Mit der Übermittlung des Verordnungsentwurfs an die Europäische Kommission beginnt das gesetzlich vorgesehene Unterrichtungs- und Überprüfungsverfahren, bevor die neuen Regelungen als nationales Recht in Kraft treten können. Die Stillhaltefrist endet am 15. Oktober 2026.
Der Verordnungstext entspricht dem Ergebnis der zweiten Ressortabstimmung aus dem Jahr 2025 und ist ebenfalls unter dem bereits oben genannten Link unter „Entwurfsdokument“ öffentlich einsehbar.
Die Novelle der BioSt-NachV und Biokraft-NachV enthält eine Reihe wichtiger Anpassungen, die ebenfalls aus dem Verordnungstext entnommen werden können. Zu den wesentlichen Änderungen zählen unter anderem:
- Herabsetzung des Geltungsbereiches für Anlagen, die feste Biomasse nutzen, von bisher 20 Megawatt (MW) auf 7,5 MW
- Ergänzung flächenbezogener Anforderungen an die forstwirtschaftliche und landwirtschaftliche Biomasse
- Verbesserung der Betrugsprävention
- Geltung des § 13 Absatz 3 BioSt-NachV bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026
- Anpassungen des Anerkennungsverfahrens von Zertifizierungsstellen aufgrund von Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
- Übernahme der Regelungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 hinsichtlich der Akkreditierungspflicht von Zertifizierungsstellen ab dem 1. Januar 2027 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS)
- Ausweitung des Ordnungswidrigkeiten-Katalogs
- Die in der Richtlinie (EU) 2023/2413 enthaltenen Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasen für die Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung und für Biokraftstoffe (Artikel 2 Absatz 44a, Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4, Absatz 3 bis 6 sowie 7a, Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe d bis h, Absatz 15, Artikel 30 Absatz 1 bis 3 sowie Absatz 6 Unterabsatz 4, Absatz 9, Artikel 31 Absatz 1 bis 4, Artikel 31a Absatz 2 Unterabsatz 1, 3 und 4, Absatz 5 Unterabsatz 1, 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2023/2413 für den Anwendungsbereich Strom und Biokraftstoffe) werden 1:1 durch Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) umgesetzt.
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