EEG 2009

Gülle-Bonus
Gemäß Anlage 2, Ziffer VI des EEG 2009 besteht ein Anspruch auf den Güllebonus, wenn der Biogasanlage jederzeit ein Anteil von mindestens 30 % Gülle zugeführt wird. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 definiert Gülle als Exkremente und/oder Urin von Nutztieren – ausgenommen Zuchtfische – mit oder ohne Einstreu. Den Nachweis erbringt der Anlagenbetreiber über ein lückenlos und täglich geführtes Einsatzstofftagebuch (Angabe der zugeführten Stoffe mit Art, Masseangabe und Einheit).

 

KWK-Bonus
Gemäß Anlage 3 des EEG 2009 besteht Anspruch auf den KWK-Bonus, wenn es sich bei dem in der Biogasanlage erzeugten Strom um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 KWKG handelt und die durch die Stromerzeugung entstandene Wärme sinnvoll genutzt wird (z. B. für die eigene Wärmenutzung oder die Einspeisung in ein Wärmenetz). Alternativ zur sinnvollen Wärmenutzung kann auch der Nachweis erbracht werden, dass durch die Wärmenutzung fossile Energieträger ersetzt werden (Ersatz- und Mehrkostenregelung). Zu beachten ist, dass die Wärmenutzung nicht entsprechend der Negativliste Nr. IV, Anlage 3 EEG 2009 erfolgt.

 

NawaRo-Bonus bei Einsatz rein pflanzlicher Nebenprodukte
Werden rein pflanzliche Nebenprodukte eingesetzt, wie sie in Anlage 2, Nr. V EEG 2009 „Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte“ aufgeführt sind (z. B. Biertreber, Getreideschlempe, Zuckerrübenschnitzel), so ist anhand eines Gutachtens jährlich der Standard-Stromertrag zu ermitteln.

 

Landschaftspflegebonus
Voraussetzung für die Gewährung des Landschaftspflegebonus ist, dass mehr als 50 % Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zugeführt werden, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen.