Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur QAL Umweltgutachter GmbH, dem Zertifizierungsprozess und weiteren Themen.
Eine Zertifizierung Ihres Managementsystems schafft in Ihrer Organisation gegenüber Ihren Kunden oder interessierten Parteien Transparenz in den betreffenden Bereichen. Dadurch erbringen Sie den Nachweis, dass die Anforderungen der Managementsystemnormen erfüllt werden.
Ein Zertifikat für Ihr Energie-, Umwelt- und/oder Qualitätsmanagementsystem können Sie außerdem sowohl als Marketinginstrument als auch zur Erfüllung von EG-Richtlinien nutzen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen zu den Managementsystemen finden Sie hier.
Als Auftraggeber ist ein Unternehmen dazu verpflichtet, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die vom Geltungsbereich betroffenen Aufzeichnungen zu gewähren sowie Zugang zu den betroffenen Organisationseinheiten und Mitarbeitern zu ermöglichen.
Darüber hinaus sind der Zertifizierungsstelle sämtliche Änderungen (zum Beispiel der Unternehmensstruktur), die Einfluss auf das Managementsystem haben, mitzuteilen.
Das zertifizierte Unternehmen darf im Gegenzug das Zertifikat innerhalb des Geltungsbereiches zu geschäftlichen Zwecken nutzen.
Die Gültigkeitsdauer eines Zertifikats beträgt üblicherweise drei Jahre, wenn jährliche Überwachungsaudits im Unternehmen in bestimmten Zeitfenstern mit positivem Ergebnis durchgeführt werden.
Bei der Erstzertifizierung eines Managementsystems muss ein zweistufiges Audit durchgeführt werden. Bei Wiederholungsaudits ist dies in der Regel nicht notwendig.
Sollten sich jedoch signifikante Änderungen im Unternehmen ergeben, muss auch die Re-Zertifizierung durch ein zweistufiges Audit erfolgen.
Ja. Der Aufbau und die Umsetzung eines Managementsystems gestalten sich einfacher, wenn bereits ein Managementsystem besteht, da die Normen sehr ähnlich aufgebaut sind. Zudem sind die Anforderungen einer Zertifizierung im Unternehmen bereits bekannt.
Der Anbau der Pflanzen, die für die energetische Nutzung herangezogen werden, darf im Interesse des Umwelt-, Klima- und Naturschutzes keine besonders schützenswerten Flächen (z.B. Regenwälder) oder Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand (z.B. Feuchtgebiete, Torfmoore) zerstören. Gegenüber fossilen Energieträgern muss der Einsatz von Biomasse zur Energieerzeugung eine Treibhausgaseinsparung aufweisen. Deshalb werden die gesamten Treibhausgas-Emissionen vom Anbau der Biomasse bis zur Lieferung des fertigen Produktes an den Endverbraucher berechnet.
Um den Klima- und Ressourcenschutz voran zu treiben und den derzeitigen CO2-Ausstoß zu vermindern, soll die nachhaltige energetische Nutzung von Biomasse und damit der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert werden.
Dieses politische Ziel entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit den Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnungen (Biokraft-NachV und BioSt-NachV) wird der vorgegebene Rahmen der Europäischen Union der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurden Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von Biomasse festgelegt. Davon sind alle Formen von flüssiger Biomasse, insbesondere Pflanzenöle wie Palm-, Soja- und Rapsöl sowie flüssige und gasförmige Biokraftstoffe wie Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff, Bioethanol und Biogas betroffen.
Biokraftstoff (z.B. Bioethanol) und flüssige Biomasse für die Stromerzeugung (z.B. Pflanzenöle), die ab 01.01.2011 eingesetzt werden, müssen die Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen einhalten, sofern eine der folgenden Vergütungen oder Steuerentlastungen in Anspruch genommen werden soll:
•Steuerentlastungen des Nachweispflichtigen gemäß § 50 EnergieStG
•Anrechnung der Biokraftstoffe auf die Biokraftstoffquote nach §§ 37a ff. BimschG
•Anspruch auf Vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG bzw. auf den NawaRo-Bonus nach § 27 Abs. 4 EEG.
Eine Zertifizierung von Biomasse nach REDcert² ist gesetzlich nicht verpflichtend und erfolgt daher auf freiwilliger Basis.
Grundsätzlich gelten die Vorgaben der Nachhaltigkeitsverordnungen für die ganze Produktionskette vom Anbau der Biomasse über die Verarbeitung und Lieferung bis zum Anlagenbetreiber.
Alle Betriebe entlang der Herstellungs- und Lieferkette, die zertifizierungsbedürftig sind, werden als „Schnittstellen“ bezeichnet. Die Zertifizierung beginnt beim Ersterfasser. Dabei handelt es sich um Betriebe, die geerntete Biomasse erstmals vom Anbaubetrieb aufnehmen - also vor allem Landhandelsunternehmen und Warengenossenschaften. Alle anderen Unternehmen der weiteren Verarbeitungsstufen (z.B. Ölmühlen) bis zum Biokraftstoffhersteller müssen sich ebenfalls zertifizieren lassen. Darunter fallen alle Betriebe, die flüssige oder gasförmige Biomasse für die Endverwendung auf die erforderliche Qualitätsstufe aufbereiten, wie z.B. Veresterungsanlagen, Hydrier- bzw. Co-Hydrieranlagen, Bioethanol-Produktionsanlagen oder Biogasanlagen
Grundsätzlich gilt, dass jede Schnittstelle zum Zeitpunkt der Annahme, bzw. Weitergabe von verordnungskonformer Biomasse an die nächste Schnittstelle zertifiziert sein muss.
Die Anbaubetriebe geben gegenüber dem Ersterfasser eine Selbsterklärung ab, mit der sie die Einhaltung der Nachhaltigkeitsverordnungen bestätigen. Dies wird im Rahmen einer jährlichen Stichprobenkontrolle geprüft. Die Stichprobe umfasst die Wurzel aus der Gesamtzahl der liefernden Anbaubetriebe (REDcert EU-System). Auch unselbständige Lagerstätten (Lagerung von Biomasse, jedoch keine eigene Rechnungsstellung) werden durch Stichprobenkontrollen im Rahmen der Kontrolle des Ersterfassers geprüft.
Nach dem Zertifizierungssystem REDcert-EU und REDcert² müssen sich auch die landwirtschaftlichen Betriebe zertifizieren lassen. Meist erfolgt dies im Rahmen einer Gruppenzertifizierung.
Nach dem Zertifizierungssystem REDcert-EU müssen sich auch landwirtschaftliche Betriebe zertifizieren lassen. Meist wird jedoch eine Gruppe gebildet, bei der alle Landwirte unter dem Ersterfasser zusammengefasst werden und sie somit nicht einzeln zertifiziert werden müssen. Der Ersterfasser tritt in diesem Fall als „Gruppenkopf“ auf und verwaltet diese Gruppe.
Selbsterklärungen müssen von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgefüllt werden, die nachhaltige Biomasse an die Ersterfasser liefern. Sie machen in der Selbsterklärung Angaben dazu, dass ihre Biomasse nicht von sogenannten „schützenswerten Flächen“ stammt; ob sie Empfänger von Direktzahlungen sind und wie die Treibhausgasemissionen berechnet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird im Rahmen der Stichprobenkontrollen überprüft.
Ja. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat unmissverständlich klargestellt, dass die Stichprobenkontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Betriebsstätten (Läger) des Erfassungshandels vor Ort erfolgen müssen.
Die Stichprobenkontrolle der landwirtschaftlichen Betriebe muss vor der Zertifikatsausstellung für den jeweiligen Ersterfasser durchgeführt werden.
Ja, diese müssen im Rahmen des Audits mitkontrolliert werden und daher auch von Ihnen bei REDcert und der QAL Umweltgutachter GmbH gemeldet werden. Im Rahmen des EU Systems wird beispielsweise die Anzahl der Wurzel der Betriebsstätten kontrolliert.
Zertifizierungsstellen sind von der BLE anerkannte Organisationen. Diese überprüfen anhand der Vorgaben von Zertifizierungssystemen, ob die Anforderungen der Verordnungen entlang der Produktions-, Handels- und Lieferkette eingehalten werden.
Sobald Sie mit der QAL Umweltgutacher GmbH und mit dem Systemgeber REDcert einen Vertrag abgeschlossen haben und uns ein Exemplar unseres Dienstleistungsvertrages unterschrieben vorliegt, werden wir die erforderliche rechtsverbindliche Erklärung bezüglich der Beauftragung einer Zertifizierungsstelle gegenüber REDcert erledigen. Danach wird sich einer unserer Auditoren persönlich mit Ihnen in Verbindung setzen um einen Kontrolltermin zu vereinbaren. Nach positiv bestandener Kontrolle erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat. Das einzig rechtsgültige Zertifikat wird von uns jedoch bei REDcert über das online Zertifizierungsportal hochgeladen und kann von Ihnen und anderen Interessenten öffentlich eingesehen werden. Das Ergebnis, bzw. das Zertifikat wird zudem in elektronischer Form auch an die BLE gemeldet. Im Interesse unserer Kunden bemühen wir uns, die Kontrollen so abzustimmen, vorzubereiten und zu straffen, dass die Zertifizierung möglichst zügig abgeschlossen werden kann. Selbstverständlich wollen und müssen wir allerdings die Vorgaben des Systemgebers sowie des Gesetzes erfüllen und die Zertifizierung entsprechend der vorgegebene Fristen durchführen.
Ein Zertifikat ist im Normalfall ein Jahr gültig. Eine Ausnahme stellen Zertifikate für die sogenannten Klein- und Kleinstbetriebe dar. Das Zertifikat für einen Kleinstbetrieb ist ab Ausstellungsdatum fünf Jahre und für einen Kleinbetrieb drei Jahre gültig. Die landwirtschaftlichen Stichproben finden aber auch in den Ausnahmefällen jährlich statt.
Ein Überwachungsaudit entspricht einem Systemaudit während der Gültigkeitsdauer des Zertifikates, um zu beurteilen, ob der Teilnehmer die Anforderungen für die Zertifizierung kontinuierlich erfüllt. Im REDcert EU- und dem SURE-System werden Überwachungsaudits im Bereich Abfall und Reststoffe nach der Erstzertifizierung durchgeführt.
Werden die jährlichen Kontrollen (Re-Audits) vor dem Ablauf des alten Zertifikats durchgeführt, schließt die Laufzeit des Folgezertifikats im Normalfall an das ablaufende Zertifikat an, so dass Nachteile für Ihren Betrieb durch eine schleichende Verkürzung der Zertifikatslaufzeiten ausgeschlossen werden können. Im Interesse unserer Kunden bemühen wir uns, die Kontrollen so abzustimmen, vorzubereiten und zu straffen, dass möglichst keine Verkürzung der Laufzeit anfällt.
Falls im Ausschreibungsverfahren eine Wärmeversorgung angegeben wurde und im Anschreiben über den erteilten Zuschlag explizit darauf hingewiesen wird, dass die „Vorlage der Bescheinigung eines Umweltgutachters zur Wärmeversorgung aufgrund von § 39d Absatz 4 Satz 3 EEG beim Netzbetreiber erforderlich“ ist, muss der betreffende Anlagenbetreiber diese Bescheinigung von einem Umweltgutachter mit Zulassung für den Bereich Wärmeversorgung erstellen lassen.
Unsere Umweltgutachter sind aktuell nicht für diesen Bereich zugelassen.
Die Höchstbemessungsleistung errechnet sich bei der Anlage entweder anhand der höchsten vor 2014 in einem Kalenderjahr erreichten Bemessungsleistung (durchschnittlich eingespeiste Leistung innerhalb eines Kalenderjahres) oder alternativ anhand von 95 % der installierten Leistung. Maßgeblich ist der jeweils höhere Wert.
Dieser Wert stellt innerhalb der 20-jährigen Förderperiode die EEG-Vergütungsobergrenze dar. Eine darüber hinausgehende Leistung wird lediglich mit dem Strombörsenpreis vergütet.
Grundsätzlich müssen alle Neu- und Bestandsanlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Neuanlagen sind Anlagen, die ab dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden.
Eine Meldepflicht im MaStR besteht außerdem in folgenden Fällen:
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.bundesnetzagentur.de.
Lieferscheine müssen den Anforderungen der „Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger“ entsprechen. Daher sollten künftig bei Gülle- bzw. Mistzugängen von Dritten die Vordrucke der LfL „Aufzeichnung nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger“ verwendet werden.
Diese sind beim zuständigen Amt für Landwirtschaft oder im Internet erhältlich.
Zur Bewertung der Erfassungsgenauigkeit eingesetzter Messgeräte bei einsatzstoffbezogenen Gutachten sollten Prüfungen der Mess- und Wiegeeinrichtungen im Beisein des Umweltgutachters durchgeführt werden. Hierzu kann auch die Nachvollziehbarkeit von Pumpleistungen anhand der Berechnung von Volumen bzw. Oberfläche der Vorgrube zählen.
Allgemein wird empfohlen, Referenzwiegungen bzw. -messungen mindestens quartalsweise durchzuführen und zu dokumentieren. Eine dieser Referenzwiegungen bzw. -messungen sollte im Beisein des Umweltgutachters beim Vor-Ort-Termin (i. d. Regel im 4. Quartal) stattfinden.
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, den plausiblen Gülleanfall aus dem Tierbestand (eigener Tierbestand oder Zulieferer) nachzuweisen. Sollte der Gülleanfall nicht den Standardwerten entsprechen (z. B. Rindergülle 7,5 % bzw. Schweinegülle 5 %, „Gelbes Heft“), ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine Gülleuntersuchung (TS-Gehaltsbestimmung) durchführen zu lassen.
Festgestellte Abweichungen vom Standardwert sind durch den Anlagenbetreiber plausibel darzustellen.
Bei der Angabe der für den KWK-Bonus relevanten Wärmemenge ist darauf zu achten, dass die Wärmemengen stichtagsbezogen erfasst werden, also in der Regel anhand der Zählerstände zum 31.12. des jeweiligen Jahres.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass in der Regel alle Wärmemengenzähler den Zählerstand zum 31.12. des jeweiligen Jahres speichern. Dieser Wert kann an der Anzeige des Wärmemengenzählers – mindestens im Laufe des Folgejahres – ausgelesen werden. Gegebenenfalls wenden Sie sich hierzu an Ihren Heizungsbauer.
Sollte die Zählerablesung am 31.12. nicht möglich sein, ist diese möglichst zeitnah durchzuführen und das entsprechende Datum zu dokumentieren.
Erfolgt die Zählerablesung nicht zum 31.12. und wird zusätzlich eine Wärmenetzverlustberechnung gefordert, ist der Nachweis der Einhaltung der 25 % Netzverluste nicht sichergestellt. In diesem Fall ist der Energieversorger im Gutachten darüber zu informieren, dass die Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen des KWK-Bonus nicht vollständig erbracht werden konnten.
Wird innerhalb eines Wärmenetzes eine Trocknung betrieben, sind Umfang der Trocknung sowie der entsprechende Wärmeeinsatz zu ermitteln und zu bewerten.
Wir weisen darauf hin, dass auch bei Trocknungen innerhalb eines Wärmenetzes Art, Menge und Trocknungsleistung zu dokumentieren sind (Nachweis z. B. durch ein Trocknungsbuch).
Allgemein ist anzumerken, dass wir weiterhin stichprobenartige Vor-Ort-Begehungen bei Wärmekunden durchführen, um aktuelle Zählerdaten abzulesen.
Im Rahmen der Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien sowie weiterer Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 (BGBl. I, S. 2258) gilt die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung seit dem 01.01.2017 für sämtliche durch das EEG geförderte flüssige Biomasse.
Alle Anlagenbetreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerungen benötigen und hierfür flüssige Biomasse verwenden, müssen seit dem 01.01.2017 einen Nachhaltigkeitsnachweis vorlegen.
Diesen erhalten Anlagenbetreiber von ihrem Lieferanten der flüssigen Biomasse. Der Nachweis wird elektronisch auf das Konto des Anlagenbetreibers in der staatlichen Datenbank Nabisy gebucht.
Detailliertere Informationen hierzu finden Sie online.
Unparteilichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sind Kernprinzipien unserer Arbeit. Um dieses Vertrauen zu rechtfertigen, setzen wir folgende Maßnahmen um:
Risikoanalyse:
Wir identifizieren und bewerten fortlaufend potenzielle Risiken für unsere Unparteilichkeit, die sich aus Tätigkeiten, Beziehungen oder finanziellen Interessen ergeben könnten.
Strikte Trennung von Personal:
Die Personen, die die endgültige Zertifizierungsentscheidung treffen, sind stets andere als diejenigen, die das Audit vor Ort durchgeführt haben.
Beratungsverbot:
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, führt die Zertifizierungsstelle keine Beratungen zum Aufbau von Managementsystemen durch. Zudem wird Personal, das früher für einen Kunden beratend tätig war, für eine Sperrfrist von mindestens zwei Jahren nicht für Audits bei diesem Kunden eingesetzt.
Verpflichtung der Leitung:
Unsere oberste Leitung hat sich formell zur Wahrung der Unparteilichkeit verpflichtet und stellt sicher, dass kein kommerzieller oder finanzieller Druck die Objektivität der Bewertung beeinflusst.
Ja, wir verfügen über einen dokumentierten Prozess für den Umgang mit Einsprüchen.
Einspruchsrecht:
Wenn Sie mit einer Entscheidung – beispielsweise der Verweigerung, Aussetzung oder Zurückziehung eines Zertifikats – nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen.
Objektive Prüfung:
Zur Sicherstellung der Objektivität wird Ihr Einspruch von Personen bearbeitet und entschieden, die nicht an dem ursprünglichen Audit oder der ersten Zertifizierungsentscheidung beteiligt waren.
Transparenz:
Wir bestätigen den Eingang des Einspruchs. Die Einreichung eines Einspruchs führt für Sie zu keinerlei Benachteiligung.
Die entsprechenden Dokumente finden Sie hier: Link
Ja, die Integration verschiedener Managementsysteme ist ausdrücklich vorgesehen. Wenn Sie die Anforderungen von zwei oder mehr Normen in ein einziges Managementsystem integriert haben, kann ein „integriertes Audit“ durchgeführt werden.
Dabei werden mehrere Normen gleichzeitig geprüft, was den Aufwand reduziert, da der Aufbau und die Anforderungen innerhalb des Unternehmens bereits bekannt sind. Hierzu benötigen wir von Ihnen einige weitere Informationen, die wir im Rahmen des Erfassungsbogens bei Ihnen abfragen.
Wenn Sie mehr über diese Art der Zertifizierung wissen möchten, rufen Sie uns bitte an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail. Hier finden Sie uns: Kontakt
Für Organisationen mit mehreren Standorten unter einer zentralen Kontrolle sieht das Zertifizierungsverfahren die Möglichkeit von Stichprobenprüfungen an mehreren Standorten vor.
Dieses Verfahren ist jedoch an strikte Bedingungen geknüpft, um sicherzustellen, dass das Managementsystem an allen Standorten einheitlich und wirksam umgesetzt wird.
Im ersten Schritt erfolgt die Prüfung der Eignung der zentralen Rolle. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass die Zentrale eine wirksame Organisationskontrolle über alle Standorte ausübt, beispielsweise durch Mehrheitsbeteiligungen oder dokumentierte Befugnisse innerhalb eines Netzwerks juristischer Personen.
Zudem erfolgt die Überprüfung der Übereinstimmung des gewählten Geltungsbereiches der Zentrale mit den Tätigkeiten der im Verbund befindlichen Standorte.
Um diese Prüfung durchzuführen, benötigen wir von Ihnen einige Informationen und gegebenenfalls Handelsregisterauszüge.
Wenn Sie mehr über diese Art der Zertifizierung wissen möchten, rufen Sie uns bitte an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail. Hier finden Sie uns: Kontakt
Ja, ein Wechsel der Zertifizierungsstelle ist grundsätzlich möglich.
Hierzu müssen ausreichende Informationen über die bisherigen Zertifizierungen sowie Berichte und Dokumentationen von Korrekturmaßnahmen zu allen zuvor festgestellten Nichtkonformitäten vorliegen.
Sollten Sie hierzu nähere Informationen benötigen, rufen Sie uns bitte an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail. Hier finden Sie uns: Kontakt
Ja. Das Zertifikat wird erst nach Behebung der Abweichungen und positiver Bewertung der Korrekturmaßnahmen durch die Zertifizierungsstelle ausgestellt.